Für Mieter und Vermieter gibt es wichtige rechtliche Regeln bei befristeten Mietverträgen, insbesondere wenn eine Verlängerung gewünscht wird. Hier einige Punkte, die Sie beachten sollten:
- Keine kurzfristige Verlängerung möglich: Im Bereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) ist es nicht erlaubt, einen befristeten Mietvertrag nur um ein paar Wochen oder Monate zu verlängern. Eine solche Verlängerung könnte dazu führen, dass der Vertrag um drei Jahre verlängert wird – unabhängig von der ursprünglich vereinbarten Dauer.
- Gefahr eines unbefristeten Mietvertrags: Wenn ein Mietvertrag erneut verlängert wird, wird er rechtlich oft als unbefristet angesehen. Vermieter sollten dies unbedingt vermeiden, wenn sie eine zeitlich begrenzte Nutzung planen.
- Mindestlaufzeit von drei Jahren: Ein befristeter Mietvertrag muss mindestens eine Laufzeit von drei Jahren haben. Kürzere Vereinbarungen sind unwirksam. Auch die Verlängerung um nur wenige Wochen nach Ablauf der ursprünglichen Frist ist rechtlich nicht möglich.
- Schriftliche Vereinbarung ist Pflicht: Eine Befristung ist grundsätzlich nur gültig, wenn sie schriftlich im Mietvertrag festgehalten wird. Fehlt diese Schriftlichkeit, kann der Vertrag automatisch als unbefristet gelten.
- Ausnahmen im Vollausnahmebereich: Nur in bestimmten Fällen (sogenannter Vollausnahmebereich des MRG) sind kürzere und auch mündliche Befristungen zulässig.
- Was tun bei kurzfristigem Bedarf?: Wenn ein Mieter aus nachvollziehbaren Gründen (z. B. Verzögerung beim Umzug) länger bleiben möchte, gibt es andere rechtliche Lösungen, ohne den Mietvertrag ungewollt zu verlängern. Hier können wir Sie als Vermieter rechtssicher unterstützen.
Tipp für Vermieter: Lassen Sie sich in solchen Fällen rechtlich beraten. Kleine Gefälligkeiten können ohne die richtige rechtliche Gestaltung zu großen Überraschungen führen. Wir helfen Ihnen, die passende Lösung zu finden, die Ihre Rechte schützt und gleichzeitig fair bleibt.
Hinweis: Dieser Beitrag behandelt ein ausgewähltes Thema, das auszugsweise und überblicksmäßig dargestellt wird, aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit hat oder gewährleisten kann. Er ersetzt keinesfalls individuelle Rechtsberatung, die wir ausdrücklich empfehlen, und für die wir gerne zur Verfügung stehen. Telefon: 0316 / 207 207 Mail: office@k-rt.at Kontaktseite: Kontakt