Dürfen Vermieter Hunde generell verbieten?

„Hundehaltung verboten.“ – Solche Bestimmungen finden sich in vielen Mietverträgen. Doch sind generelle Verbote tatsächlich zulässig? Mit der Entscheidung 10 Ob 24/21h hat der Oberste Gerichtshof (OGH) klargestellt, unter welchen Voraussetzungen Einschränkungen der Tierhaltung wirksam sind und wo die Grenze verläuft.

Siehe OGH Entscheidung 10 Ob 24/21h: https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Fachgebiet=&Gericht=OGH&Rechtssatznummer=&Rechtssatz=&Fundstelle=&Spruch=&Rechtsgebiet=Undefined&AenderungenSeit=Undefined&JustizEntscheidungsart=&SucheNachRechtssatz=False&SucheNachText=True&GZ=10Ob24%2f21h&VonDatum=&BisDatum=12.02.2026&Norm=&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=&Position=1&SkipToDocumentPage=true&ResultFunctionToken=a9774972-f819-437b-9301-52b6d05077c5&Dokumentnummer=JJT_20211019_OGH0002_0100OB00024_21H0000_000

Im Anlassfall war im Mietvertrag vorgesehen, dass die Haltung von Hunden untersagt sei bzw. von der Zustimmung des Vermieters abhänge. Strittig war, ob eine solche Regelung zulässig ist oder eine unzulässige Benachteiligung des Mieters darstellt. Fraglich war, ob ein generelles, undifferenziertes Tierhaltungsverbot mit den mietrechtlichen Grundsätzen vereinbar ist.

Der OGH bestätigte seine bisherige Linie: Ein generelles und ausnahmsloses Verbot der Tierhaltung ist regelmäßig unzulässig. Dies, weil die Zulässigkeit der Tierhaltung von einer konkreten Interessenabwägung im Einzelfall abhängt. Dabei sind unter anderem zu berücksichtigen:

  • Art, Größe und Verhalten des Tieres
  • Art des Hauses
  • Anzahl der gehaltenen Tiere
  • mögliche Beeinträchtigungen (Lärm, Geruch, Gefährdung)
  • Interessen anderer Hausbewohner

Ein pauschales Verbot ohne Differenzierung widerspricht diesem Abwägungsgebot.

Die erforderliche Zustimmung des Vermieters ist tatsächlich zulässig, allerdings nur, wenn diese nicht willkürlich verweigert wird, sachliche Gründe vorliegen und eine Interessenabwägung erfolgt. Der Vermieter kann daher etwa bei konkreten Störungen oder Gefährdungen die Tierhaltung untersagen. Allgemeine Bedenken und Spekulationen genügen hingegen nicht.

Die Entscheidung des OGH stärkt, wie im Standard am 15.01.2026 berichtet, deutlich die Positionen von MieterInnen. Sie darf jedoch nicht als „Freibrief“ verstanden werden, da auch ohne ausdrückliches Verbot gilt:

  • Die Tierhaltung darf andere Mieter nicht unzumutbar beeinträchtigen.
  • Wiederholtes Bellen, aggressive Tiere oder hygienische Probleme können Unterlassungs- oder sogar Kündigungsansprüche begründen.

Zeitung “Standard” Blogbeitrag: https://www.derstandard.at/story/3000000303677/hund-in-der-mietwohnung – darf-die-vermieterin-einfach-nein-sagen

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