Zwischen Pfote und Pedal: Gefahren und Haftungsfragen bei Begegnungen von Radfahrern mit freilaufenden Hunden

In der idyllischen Kulisse unserer Parks und Radwege verbinden sich Naturgenuss und sportliche Betätigung auf zwei Rädern zu einer harmonischen Einheit. Doch die vermeintliche Idylle kann sich für Radfahrer schnell in ein risikoreiches Unterfangen verwandeln, wenn plötzlich freilaufende Hunde ihren Weg kreuzen. Das Aufeinandertreffen von Radlern und Vierbeinern birgt nicht nur potenzielle Gefahren, sondern wirft auch Fragen zur Verantwortlichkeit auf, wenn es zu unerwünschten Begegnungen oder gar Unfällen kommt. In dieser Thematik verschmelzen die Interessen von Fahrradfahrern und Hundebesitzern, und die Suche nach einer ausgewogenen Lösung wird zu einer essenziellen Betrachtung im Kontext urbaner Mobilität und tierischer Freiheit. Der OGH hat sich in zwei Fällen mit der Frage der Hundehalterhaftung auseinandergesetzt:

Wie eine OGH Entscheidung (2 Ob 71/23i Link) aus dem Jahr 2023 darlegt wird in dem vorliegenden Fall die Haftung der Hundehalterin bejaht, da ihre nicht angeleinte Hündin eine Radfahrerin anbellte, die daraufhin auswich und stürzte. Dabei verletzte sie sich. Die dagegen eingelegte Revision der Beklagten wurde als unzulässig erklärt. Der OGH betont, dass die Tiergefahr, auch von gutmütigen Tieren, durch unkontrollierte Bewegungen Schaden verursachen kann. Die Beklagte konnte den Beweis für die angemessene Verwahrung des Hundes nicht erbringen. Weiterhin wird angeführt, dass eine Schreckreaktion des geschädigten Verkehrsteilnehmers in plötzlichen Gefahrensituationen als entschuldbar gilt. Ob der Klägerin ein Mitverschulden zuzurechnen ist, hängt vom Einzelfall ab. Im vorliegenden Fall wurde argumentiert, dass das Ausweichmanöver aufgrund des plötzlichen Verhaltens der Hündin nicht als Mitverschulden anzulasten sei. Die Tierhalterhaftung stützt sich auf § 1320 ABGB und setzt voraus, dass der eingetretene Schaden auf die besondere Tiergefahr zurückzuführen ist, der durch die Pflicht zur sorgfältigen Verwahrung des Tieres begegnet werden soll (RS0030520). Der bloße Umstand, dass nicht feststeht, ob sich die Hündin zum Unfallszeitpunkt (schon) auf der Straße oder (noch) auf dem angrenzenden Grünstreifen befunden hat, bedeutet entgegen der Revision nicht, dass sich nicht die besondere Tiergefahr, die gerade darin liegt, dass – auch gutmütige – Tiere durch ihre von Trieben und Instinkten gelenkten Bewegungen, die nicht durch Vernunft kontrolliert werden, Schaden stiften können (RS0030199).

Eine weitere OGH Entscheidung (6 Ob 26/23a Link) zeigt auch, dass der Schadenersatz der Kläger auch dann zugesprochen wird, wenn ein fremder Hund mit dem eigenen Hund in einer Hundefreilaufzone spielt. Im vorliegenden Fall fordert die Klägerin Schadenersatz und Haftungsfeststellung aufgrund einer Verletzung, die sie erlitt, als der Hund der Beklagten sie anstieß. Die Beklagte hatte ihren Hund in einem Hundefreilaufgebiet unzureichend im Blick und reagierte nicht auf Aufforderungen, auf ihren Hund zu achten. Das Erstgericht wies die Klage ab, aber das Berufungsgericht sprach der Klägerin teilweise Schadenersatz zu. Die Beklagte legte erfolglos Revision ein. Das Berufungsgericht urteilte, dass die Beklagte für die Verletzungen haftet, da sie die Gefahr durch ihren Hund erkennen konnte und ihre Sorgfaltspflicht vernachlässigte. Die Revision wurde abgewiesen, da keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt und das Berufungsgericht im Rahmen seines Beurteilungsspielraums handelte.

Über beide Fälle wurde auch in der Tageszeitung Die Presse unter folgendem Link berichtet: https://www.diepresse.com/6295818/radfahrer-duerfen-vor-hunden-angst-haben

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