Warum Hundehalter auch auf ihrem eigenen Grundstück haften könnten

„Auf meinem Grundstück darf mein Hund freilaufen.“ Ein häufiger Irrtum? Ein aktuelles Urteil des Obersten Gerichtshofs (OGH) zeigt klar: Die Verantwortung von HundehalterInnen endet nicht am Zaun. Auch auf dem eigenen Grundstück haftet der Halter für Schäden, die durch seinen Hund verursacht werden. Selbst wenn keine Leinenpflicht besteht und der Hund bislang unauffällig war, kann eine Haftung bestehen. Dies zuletzt in Höhe von rund € 42.000.

Siehe OGH Entscheidung: 4 Ob 163/25m (Link: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/ Justiz/JJT_20251216_OGH0002_0040OB00163_25M0000_000/JJT_20251216_OGH0002_0040OB00163_25M0000_000.pdf)

In dem entschiedenen Fall war ein Australian Shepherd auf dem Grundstück seiner Halterin nicht angeleint. Auf dem zur Ferienwohnung gehörenden Parkplatz verschwand er einige Sekunden aus dem Blickfeld der Halterin, traf auf einen an der Leine geführten kleineren Hund und packte diesen im Bereich des Genicks. Die Halterin wurde durch die Zugbewegung mitgerissen und stürzte zu Boden. Dabei kam es zu einem Keilkompressionsbruch der Brustwirbelsäule mit erheblicher Fehlstellung.

Im Zentrum der Entscheidung steht die objektive Sorgfaltspflicht, die jeder Tierhalter nach den Grundsätzen der Tierhalterhaftung nach §1320 ABGB einzuhalten hat. Der Halter muss daher nachweisen, dass er jene Maßnahmen getroffen hat, die nach den Umständen erforderlich sind, um Gefährdungen für Dritte zu verhindern. Kann er diesen Nachweis nicht erbringen, haftet er auch für sein Verhalten.

Im konkreten Fall wurde vor allem auf die Besonderheit des Geländes abgestellt, da auf diesem regelmäßig andere Personen und Tiere verkehren, sowie die Tatsache, dass der Hund für einige Sekunden außerhalb von Sicht- und Hörweite der Halterin geriet. Die Halterin musste damit rechnen, dass auf dem Parkplatz andere Hunde und Personen auftreten können und entsprechende Vorsorge treffen.

Fazit: Wer ein Tier hält, muss objektiv erforderliche Sicherheitsvorkehrungen treffen, unabhängig davon, ob sich der Vorfall im öffentlichen Raum oder auf dem eigenen Grundstück ereignet. Maßgeblich sind die Eigenschaften des Tieres, die jeweiligen Umstände, die Gefährlichkeit des Tieres und die Möglichkeit der Schädigung. Je größer die Gefährlichkeit, desto größere Sorgfalt ist aufzuwenden. Der Tierhalter hat zu beweisen, dass er sich nicht rechtswidrig verhielt. Misslingt ihm dieser Beweis, haftet er für sein rechtswidriges Verhalten.

Über den Fall wurde auch in der Tageszeitung Heute unter folgendem Link berichtet: https://www.heute.at/s/hund-auf-eigenem-grund-ohne-leine-42000-euro-strafe-120158499

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