Haustiere sind treue Begleiter in allen Lebenslagen und spielen als geliebte Familienmitglieder eine wichtige Rolle im Leben ihrer Besitzer. In einer Beziehung oder Ehe leben Haustiere im Regelfall im gemeinsamen Haushalt, sodass sich im Zuge einer Trennung bzw. Scheidung die unangenehme Frage stellt, bei wem das Tier – an dem beide Partner hängen – bleiben darf. Wir geben Ihnen eine Kurzübersicht über dieses Thema unter rechtlichen Gesichtspunkten:
Rechtlicher Status von Haustieren in Österreich
Der österreichische Gesetzgeber hält in § 285a ABGB fest, dass Tiere keine Sachen sind. Rechtlich macht diese begrüßenswerte Aussage für die gegenständliche Problematik jedoch kaum einen Unterschied, da die für Sachen geltenden Vorschriften bis auf wenige Ausnahmen auch auf Tiere anzuwenden sind. Je nachdem, ob das Paar verheiratet war, in einer eingetragenen Partnerschaft lebte oder lediglich in einer Lebensgemeinschaft zusammenlebte, kommen unterschiedliche Vorschriften zur Anwendung.
Haustiere bei verheirateten Paaren und eingetragenen Partnerschaften
Für die Frage, ob beispielsweise ein Hund nach einer Scheidung beim Herrchen oder Frauchen wohnt, sind die Vorschriften für Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens nach §§ 81 ff Ehegesetz (EheG) einschlägig (vgl. dazu jüngst OGH 1 Ob 254/22t). Für eingetragene Partnerschaften finden sich die korrespondierenden Bestimmungen in §§ 24 ff Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG).
Haustiere, die während der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft angeschafft wurden, gelten als gemeinsames Vermögen und können entsprechend aufgeteilt werden. Die Aufteilung erfolgt in der Regel nach dem Grundsatz der Billigkeit, wobei das Gericht eine Vielzahl von Faktoren berücksichtigen kann. Als Beispiele sind hier zu nennen: Bedürfnisse der beteiligten Personen, Dauer der Ehe oder eigetragener Partnerschaft, finanzielle Situation der Parteien und die Beiträge, die sie für das gemeinsame Haustier geleistet haben, wie etwa Tierarztbesuche oder Erziehungsmaßnahmen.
Haustiere bei nicht verheirateten Paaren
Bei nicht verheirateten Paaren, die in einer Lebensgemeinschaft zusammenleben, gibt es keine gesetzliche Regelung für die Aufteilung des Vermögens bei einer Trennung. In diesem Fall ist die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens, einschließlich der Haustiere, von den individuellen Vereinbarungen der Parteien abhängig. Wenn keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde, kann das Gericht gemäß § 863 ABGB den gemeinsamen Besitz nach den Regeln der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) aufteilen. Auch hier kann das Gericht die Billigkeit und die Umstände des Einzelfalls berücksichtigen.
Kriterien für die Aufteilung
Obwohl Haustiere rechtlich als Sachen betrachtet werden, sind sie in Wirklichkeit lebende Wesen mit individuellen Bedürfnissen und Bindungen zu ihren Besitzern. Wie bereits angedeutet, können bei der Aufteilung von Haustieren bei einer Trennung besondere Aspekte berücksichtigt werden, die sich von der Aufteilung anderer Vermögensgegenstände unterscheiden. Die beiden wichtigsten Aspekte sollen im Folgenden kurz dargestellt werden.
Emotionale Beziehung zum Tier
In der Entscheidung 1 Ob 254/22t macht der OGH deutlich, dass insbesondere auch die emotionale Beziehung eines Ehegatten zum Haustier bei der Aufteilung Berücksichtigung finden kann. In diesem Fall strebten beide Ehegatten nach der Scheidung die Zuweisung des zuvor gemeinsam gehaltenen Katers an. Aufgrund von Billigkeitsüberlegungen kommt der OGH zu dem Ergebnis, dass der Kater beim Ehegatten verbleiben soll, da dieser die „Erziehungsarbeit“ leistete und mit dem Tier spielte. Der intensiven emotionalen Verbindung eines Ehegatten zu dem gemeinsamen Haustier kommt sohin gewichtige Bedeutung zu und kann eine Zuweisung zu dem anderen Ehegatten nur erfolgen,
wenn tierschutzrechtliche Bedenken bestehen (vgl. 1 Ob 254/22t). An welchen Kriterien eine emotionale Verbindung zu einem Haustier zu messen ist, lässt der OGH jedoch weitgehendst offen. Es handelt sich jeweils um eine Einzelfallentscheidung, bei welchen sämtliche Gesichtspunkten zu berücksichtigen sind. Für eine erste Einschätzung können Sie gerne ein Beratungsgespräch in unserer Rechtsanwaltskanzlei vereinbaren.
Wohl des Tieres
Ein wichtiger Faktor, der bei der Aufteilung von Haustieren berücksichtigt werden sollte, ist das Wohl des Tieres. Gerichte können die Lebensumstände der Parteien, die Fähigkeit, das Tier angemessen zu versorgen, und die Bindung des Tieres zu den Beteiligten in Betracht ziehen. Auch wenn das österreichische Recht keine ausdrücklichen Bestimmungen zur Berücksichtigung des Tierwohls bei der Aufteilung von Haustieren vorsieht, kann das Gericht diese Aspekte im Rahmen der Billigkeit und der Umstände des Einzelfalls berücksichtigen. Tierschutzrechtliche Bedenken haben jedoch jedenfalls oberste Priorität gegenüber anderen Faktoren (vgl. 1 Ob 254/22t).
Gemeinsames Sorgerecht für Haustiere
In einigen Fällen kann es im besten Interesse des Tieres und der beteiligten Personen sein, eine Art gemeinsames Sorgerecht für das Haustier zu vereinbaren. Dies kann beispielsweise bedeuten, dass das Tier abwechselnd bei beiden Parteien lebt oder dass sich die Parteien gemeinsam um die Kosten für die Versorgung und medizinische Behandlung des Tieres kümmern. Solche Vereinbarungen können jedoch nur dann wirksam sein, wenn beide Parteien bereit sind, zum Wohl des Tieres zusammenzuarbeiten und konstruktiv miteinander zu kommunizieren.
Gerichtliche Anordnungen zum Umgang mit Haustieren
In einigen Fällen kann das Gericht auch Anordnungen zum Umgang mit dem Haustier treffen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Elternteil, der das Sorgerecht für ein Kind hat, auch das Haustier behält, und das Gericht anordnet, dass das Kind und das Haustier gemeinsam den anderen Elternteil besuchen dürfen. Solche Anordnungen sind jedoch eher selten und hängen von den Umständen des Einzelfalls ab.
Vorsorgliche Maßnahmen und Vereinbarungen
Um mögliche Konflikte bei der Aufteilung von Haustieren im Falle einer Trennung zu vermeiden, können Paare vorsorgliche Maßnahmen ergreifen und Vereinbarungen treffen. Hier unterstützen wir Sie gerne persönlich in unserer Kanzlei in Graz.
Haustierverträge
Ein Haustiervertrag ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien, die die Rechte und Pflichten in Bezug auf das Haustier im Falle einer Trennung regelt. Solche Verträge können Regelungen über das Sorgerecht, den Unterhalt und den Umgang mit dem Haustier enthalten.
Haustierverträge können sowohl bei verheirateten als auch bei nicht verheirateten Paaren hilfreich sein, um mögliche Streitigkeiten im Voraus zu klären.
Eheverträge und Partnerschaftsverträge
Für verheiratete Paare und Paare in eingetragenen Partnerschaften können Eheverträge oder Partnerschaftsverträge eine Möglichkeit sein, Regelungen für Haustiere im Falle einer Trennung festzulegen. In diesen Verträgen können die Parteien Vereinbarungen über das Sorgerecht, die finanzielle Verantwortung und den Umgang mit dem Haustier treffen. Solche Regelungen können helfen, potenzielle Konflikte zu vermeiden und das Wohl des Tieres zu gewährleisten.
Fazit Haustiere bei Trennung oder Scheidung
Haustiere sind für viele Menschen wichtige Familienmitglieder, und ihre Aufteilung bei einer Trennung kann zu emotionalen und rechtlichen Herausforderungen führen. In Österreich werden Haustiere mehr oder weniger als “Sachen” betrachtet und können wie andere Vermögensgegenstände aufgeteilt werden. Dabei spielen Faktoren wie das Wohl des Tieres und die Bindung zu den Besitzern eine wichtige Rolle. Die rechtliche Regelung der Aufteilung von Haustieren bei Trennungen hängt von der Art der Beziehung der Besitzer ab. Bei verheirateten Paaren und eingetragenen Partnerschaften kann das Gericht gemäß Ehegesetz bzw. Eingetragene Partnerschaft-Gesetz die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens regeln, während bei nicht verheirateten Paaren die individuellen Vereinbarungen der Parteien maßgeblich sind.
Um mögliche Konflikte bei der Aufteilung von Haustieren im Falle einer Trennung zu vermeiden, können Paare vorsorgliche Maßnahmen ergreifen und Vereinbarungen wie Haustierverträge, Eheverträge oder Partnerschaftsverträge abschließen. Diese Regelungen können dazu beitragen, das Wohl des Tieres und das harmonische Zusammenleben der Beteiligten zu gewährleisten.
Insgesamt zeigt sich, dass die rechtliche Regelung von Haustieren bei Trennungen in Österreich sowohl den Bedürfnissen der beteiligten Personen als auch dem Wohl der Tiere Rechnung tragen kann. Es liegt jedoch in der Verantwortung der Parteien, im besten Interesse ihrer Haustiere zu handeln und konstruktive Lösungen für die Aufteilung und das Sorgerecht für ihre geliebten Vierbeiner zu finden.
FAQ Haustiere bei Trennung oder Scheidung
Wie werden Haustiere rechtlich in Österreich behandelt?
In Österreich werden Haustiere mehr oder weniger als “Sachen” betrachtet und unterliegen den Regelungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB).
Wie werden Haustiere bei einer Trennung aufgeteilt?
Haustiere können bei einer Trennung wie andere Vermögensgegenstände aufgeteilt werden. Die genaue Regelung hängt von der Art der Beziehung der Besitzer ab (verheiratet, eingetragene Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft).
Was ist ein Haustiervertrag?
Ein Haustiervertrag ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien, die die Rechte und Pflichten in Bezug auf das Haustier im Falle einer Trennung regelt.
Können Eheverträge oder Partnerschaftsverträge Regelungen für Haustiere enthalten?
Ja, verheiratete Paare und Paare in eingetragenen Partnerschaften können in Eheverträgen oder Partnerschaftsverträgen Regelungen für Haustiere im Falle einer Trennung festlegen.
Wird das Wohl des Tieres bei der Aufteilung berücksichtigt?
Auch wenn das österreichische Recht keine ausdrücklichen Bestimmungen zur Berücksichtigung des Tierwohls vorsieht, kann das Gericht diese Aspekte im Rahmen der Billigkeit und der Umstände des Einzelfalls berücksichtigen.
Ist es möglich, ein gemeinsames Sorgerecht für Haustiere zu vereinbaren?
Ja, eine Art gemeinsames Sorgerecht für Haustiere kann vereinbart werden, wenn beide Parteien bereit sind, zum Wohl des Tieres zusammenzuarbeiten und konstruktiv miteinander zu kommunizieren.
Wie werden Haustiere bei einer Ehescheidung aufgeteilt?
Bei einer Ehescheidung kann das Gericht gemäß § 81 Ehegesetz die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens, einschließlich der Haustiere, regeln. Die Aufteilung erfolgt in der Regel nach dem Grundsatz der Billigkeit.
Wie werden Haustiere bei der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft aufgeteilt?
Bei der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft kann das Gericht gemäß § 20a Eingetragene Partnerschaft-Gesetz die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens, einschließlich der Haustiere, regeln. Die Aufteilung erfolgt in der Regel nach dem Grundsatz der Billigkeit.
Wie werden Haustiere bei der Trennung von nicht verheirateten Paaren aufgeteilt?
Bei nicht verheirateten Paaren ist die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens, einschließlich der Haustiere, von den individuellen Vereinbarungen der Parteien abhängig. Wenn keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde, kann das Gericht gemäß § 863 ABGB den gemeinsamen Besitz nach den Regeln der Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufteilen.
Was passiert, wenn sich die Parteien nicht über die Aufteilung der Haustiere einigen können?
Wenn sich die Parteien nicht über die Aufteilung der Haustiere einigen können, kann das Gericht eine Entscheidung treffen. Dabei werden Faktoren wie das Wohl des Tieres, die Lebensumstände der Parteien und die Bindung des Tieres zu den Beteiligten berücksichtigt.
Es ist jedoch im besten Interesse aller Beteiligten, einschließlich des Tieres, eine einvernehmliche Lösung zu finden und
möglicherweise auf alternative Regelungen wie gemeinsames Sorgerecht oder Haustierverträge zurückzugreifen.
Hinweis: Dieser Beitrag behandelt ein ausgewähltes Thema, das auszugsweise und überblicksmäßig dargestellt wird, aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit hat oder gewährleisten kann. Er ersetzt keinesfalls individuelle Rechtsberatung, die wir ausdrücklich empfehlen, und für die wir gerne zur Verfügung stehen. Telefon: 0316 / 207 207 Mail: office@k-rt.at Kontaktseite: Kontakt